Rund um die RZ-Verfahren
- zwei Artikel aus der "Jungle World"
Kein
Verbraucherschutz für Linke
Renate
Künast plädierte einst für die Abschaffung des Paragrafen 129a,
der fast ausschließlich gegen Linke angewandt wird. Im Bundestag sollte
sie sich deshalb einer Gewissensprüfung unterziehen.
Im Bundestag war wieder einmal Vergangenheitsbewältigung angesagt. Nach
Joseph Fischer und Jürgen Trittin erwischte es letzten Donnerstag auch
Renate Künast. Als grüne Parteivorsitzende hatte sie im vergangenen
Jahr den Aufruf für die sofortige Freilassung von derzeit in Berlin vor
Gericht stehenden angeblichen RZ-Mitgliedern und für die Abschaffung des
Paragrafen 129a unterzeichnet. Da sie kürzlich zur Bundesministerin für
Verbraucherschutz und Landwirtschaft befördert worden ist, sollte sie nun
ihre Unterschrift zurückziehen. So verlangte es der FDP-Generalsekretär
Guido Westerwelle. Die Ministerin habe als Mitglied der Exekutive mit ihrer
Forderung, das Verfahren nach Paragraf 129a gegen angebliche Mitglieder der
»Revolutionären Zellen« einzustellen, die »unabhängige
Justiz« angegriffen und die Gewaltenteilung missachtet.
Doch Künast hatte den Aufruf lange vor ihrer Ministerzeit unterschrieben. Soll sie sich nun von allen politischen Akten ihres vorministeriellen Lebens distanzieren, alle jemals geleisteten Unterschriften zurückziehen? Schließlich hatte sie schon als Abgeordnete und als Rechtsanwältin für die Abschaffung des Terrorparagrafen 129a gestritten.
Die Sorge um die Gewaltenteilung scheint allerdings nur ein Vorwand zu sein, dem FDP-General geht vielmehr der politische Angriff auf den Paragrafen 129a gegen den neoliberalen Strich. Für linke Terroristen gebe es, so verkündet er, »genauso wenig ein Sonderrecht wie für rechte«.
Mit dieser irrigen Auffassung stellt er sich auch gegen die letzten Reste (links-) liberaler Tradition in seiner eigenen Partei, gegen die ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und den früheren Bundesinnenminister Gerhard Baum. Gerade Baum erkannte bereits 1997 in den Anti-Terror-Gesetzen eine »Überreaktion des Staates« und hielt deshalb eine »Revision dieser `Notstandsgesetze', die nichts geändert und nichts gebracht haben, für dringend erforderlich« (RTL-Interview, 14. September 1997).
Wo liegen nun die Probleme, die liberale Rechtspolitiker im Gegensatz zu Westerwelle mit dem Paragrafen 129a (»terroristische Vereinigung«) haben? Er definiert einen Organisationsstraftatbestand und stiftet damit Sonderrecht. Einem Beschuldigten muss nicht etwa die eigenhändige Begehung einer Straftat nachgewiesen werden, seine bloße Zugehörigkeit zu einer inkriminierten Gruppe oder deren Förderung reichen aus, um ihn bestrafen zu können. Das ist Kollektivstrafrecht- etwas, dass es im deutschen Strafrechtssystem eigentlich nicht gibt. Nicht nur die Mitglieder solcher Vereinigungen, sondern auch »Unterstützer« und »Werber« können strafrechtlich belangt werden.
Allein das Aufsprühen bestimmter Parolen oder das Kleben von Plakaten kann so zum terroristischen Delikt werden. Das Büchner-Zitat »Krieg den Palästen« und ein fünfzackiger Stern, als angebliches RAF-Symbol an die Plastikwand einer U-Bahn gesprüht, brachten einer Münchner Arzthelferin wegen Werbens für eine terroristische Vereinigung zwölf Monate Gefängnis ein. Ihr Begleiter, der sie angeblich per »Sichtdeckung« bei ihrem Tun abgeschirmt haben soll, wurde mit sechs Monaten Freiheitsentzug bedacht.
Knapp 85 Prozent der Ermittlungsverfahren nach Paragraf 129a betreffen nicht etwa den Vorwurf der Mitgliedschaft, sondern lediglich den minder schweren der Unterstützung oder des Werbens. In aller Regel sind das rein verbale »Taten«, sie werden mithilfe eines Gesinnungsstrafrechts verfolgt.
Doch der Paragraf 129a kann noch mehr, seitdem er in den achtziger Jahren im Hinblick auf die damals erstarkten militanten Widerstandsszenen erheblich verschärft wurde. Die Ermittlungsbehörden witterten innerhalb der politisch-sozialen Bewegungen gegen gefährliche Staats- und Industrieprojekte eine neue, unberechenbare »terroristische Gefahr«. Tausende von Menschen und zahlreiche oppositionelle Initiativen der Anti-Atom-, Friedens- und Anti-Gentechnologie-Bewegung, aber auch der Häuserkampf- und Tierschützer-Bewegung, später der Antifa, sind in die Anti-Terror-Maschinerie geraten.
So kam es zu einer wundersamen »Terroristen«-Vermehrung per Gesetz und Rechtsprechung. Etwa 3 300 Strafermittlungsverfahren nach Paragraf 129a wurden in den achtziger Jahren eingeleitet, in die fast 10 000 mutmaßliche Terroristen, Unterstützer und Sympathisanten involviert waren; zwischen 1990 und 1998 gab es noch etwa 1 500 Verfahren.
Gegen neonazistische Organisationen und fremdenfeindliche Gewalt allerdings wurde dieses so genannte Anti-Terror-Instrumentarium trotz der zahlreichen Opfer rechter Gewalt nur in geringem Maße angewendet. In den achtziger Jahren wurden 3300 Verfahren gegen Linke geführt, aber nur 134 Verfahren gegen den Rechtsterrorismus mit knapp 400 Betroffenen. Seit 1986 tendierte die Zahl der nach Paragraf 129a angeklagten Rechten sogar gegen Null.
Auch in den neunziger Jahren wurde dieser Paragraf kaum gegen den eskalierenden rechten Terror eingesetzt. Trotz der gut sichtbaren organisatorischen Strukturen und der Vernetzung im rechten Spektrum sowie einer sprunghaften Zunahme der Gewalttaten von rechts gab es im Schnitt drei 129a-Ermittlungsverfahren pro Jahr gegen Rechte und 155 gegen Linke.
Auffallend viele der Verfahren werden nach langwierigen Ermittlungen mangels Substanz eingestellt. Nur in knapp fünf Prozent aller abgeschlossenen Fälle kommt es überhaupt zu einem Urteil. Das hat Gründe, geht es doch gerade um die Möglichkeit zu extensiven Ermittlungen. Der Paragraf 129a lässt sich wie ein Dietrich anwenden, um in verdächtige Szenen einzubrechen. Er ist eine Schlüsselnorm, um die herum ein verzweigtes »Anti-Terror«-Sonderrechtssystem entwickelt wurde. Ein entsprechender Anfangsverdacht eröffnet den Ermittlungsbehörden ein ganzes Arsenal spezieller Eingriffsbefugnisse. Zu diesen zählen neben der Beschneidung der Verteidigungsrechte der Betroffenen vor Gericht sowie der Verhängung isolierender Haftbedingungen vor allem geheime polizeiliche Methoden: Postkontrolle, Telefonabhöraktionen, Observationen, der Einsatz von V-Leuten aus politisch verdächtigen Milieus, die Einschleusung von verdeckten Ermittlern mit falscher Identität, die Abschöpfung von Kronzeugen und der Große Lauschangriff, aber auch Razzien, Straßenkontrollen sowie Schleppnetz- und Rasterfahndung. Es handelt sich hier also um Sonderermächtigungen, die zwangsläufig eine Vielzahl unverdächtiger Personen betreffen und die der großflächigen präventiven Ausforschung politisch unliebsamer Milieus dienen.
Der Paragraf 129a ist also nicht lediglich eine klassische Strafrechtsnorm, sondern vor allem ein Ermittlungs- oder Ausforschungsparagraf, der die Verfolgung des Terrorismus zur Widerstandsbekämpfung mutieren ließ. Diese Entwicklung ist zu beobachten, seitdem die Formen des politischen und sozialen Widerstands in der Bundesrepublik vielfältiger und damit für die Staatsschützer unübersichtlicher geworden sind. Diese neue Vielfalt und Unübersichtlichkeit versuchten Polizei und Sicherheitspolitiker mit erweiterten präventiven Befugnissen zu kompensieren. Dabei stützten sie sich besonders auf das Sonderrechtssystem des Paragrafen 129a, um operative Zugänge am Rande verdächtiger Szenen zu eröffnen, um Kommunikationsstrukturen zu knacken und »Soziogramme des Widerstands« erstellen zu können. Es geht also primär um die Möglichkeit zu intensiven Ermittlungen, die sich im Nachhinein meistens als »unberechtigt« herausstellen.
Aus allen diesen Gründen bleibt die Auflösung des »Anti-Terror«-Sonderrechtssystems auf der Tagesordnung, auch wenn es heute selbst unter Linken eine gewisse »Rehabilitation« erfährt, weil es ja ebenfalls gegen den rechten Terror eingesetzt werden könnte. Abgesehen davon, dass der Paragraf 129a dadurch nicht bürgerrechtskonform würde, entbehrt eine solche Vorstellung jeder realen Grundlage.
Die
PDS-Fraktion im Bundestag hat folgerichtig eine Gesetzesinitiative zur Abschaffung
des Paragrafen 129a angekündigt und knüpft dabei an Initiativen der
Grünen aus deren Oppositionszeiten an. Renate Künast jedenfalls distanzierte
sich im Bundestag nicht von ihrer Unterschrift unter dem Aufruf, auch wenn sie
der Berliner Morgenpost erklärte, als Ministerin würde sie heute anders
handeln. Der entsprechende Antrag der FDP wurde mit den Stimmen von SPD, Grünen
und PDS abgelehnt.
Zwei, drei, viele Zellen
Eine flexible Auslegung des Paragrafen 129a macht es möglich: Der im Opec-Verfahren
freigesprochene Rudolf Schindler muss wieder vor Gericht, und das Berliner Verfahren
gegen mutmaßliche Mitglieder der Revolutionären Zellen wird ausgesetzt.
Flexible Verfolgung: Der Paragraf 129a dient als Legitimation für
ausgedehnte Ermittlungen gegen die radikale Linke. Und er macht es möglich,
den im Opec-Prozess freigesprochenen Rudolf Schindler wieder vor Gericht zu
stellen. Denn wer ein Terrorist ist, entscheidet immer noch die Bundesanwaltschaft.
Zurück auf Los: Kaum hat Mitte März der Prozess gegen vier angebliche Mitglieder der Revolutionären Zellen (RZ) begonnen, ist er auch schon wieder zu Ende. Zumindest vorübergehend. Bis Mitte Mai soll das Verfahren gegen Sabine Eckle, Axel Haug, Harald Glöde und Matthias Borgmann ausgesetzt werden. Denn auch Rudolf Schindler soll nun auf die Anklagebank des Berliner Kammergerichts. Also braucht es Zeit. Schließlich muss sich der Frankfurter nun durch rund 115 Aktenordner wühlen, die der Anklage zu Grunde liegen.
Wie den anderen Angeklagten wirft ihm die Bundesanwaltschaft (BAW) Mitgliedschaft in den RZ vor. Die Rechtsgrundlage bildet der Antiterrorparagraf 129a. Schindler, der von 1978 bis 1991 mit seiner Lebensgefährtin Eckle abgetaucht war, soll an Aktionen der militanten Gruppe in den achtziger Jahren beteiligt gewesen sein. Im Kampf gegen »imperialistische Flüchtlingspolitik« hatten die RZ damals einen Asylrichter, einen Leiter der Berliner Ausländerpolizei sowie zahlreiche Objekte angegriffen, die mit deutscher Asylpolitik zu tun hatten. In Schindler sieht die BAW einen Rädelsführer.
Doch bis vor wenigen Tagen war noch nicht einmal klar, ob überhaupt gegen ihn verhandelt wird. Erst am Freitag der vorletzten Woche entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass dem 58jährigen nun ein zweites Mal der Prozess gemacht werden darf. Zuvor hatte sich das Berliner Kammergericht quer gelegt. Über Schindlers RZ-Mitgliedschaft sei bereits im Frankfurter Verfahren um den Überfall auf die Wiener Opec-Konferenz 1975 geurteilt worden, meinten die Berliner Juristen, also dürfe nicht noch einmal in derselben Sache verhandelt werden.
Das wiederum sahen die Karlsruher Richter anders. Die RZ-Gruppe, der Schindler von 1975 bis 1978 angehört habe, sei wegen der »zwischenzeitlichen Umstrukturierung und des Wandels in den Zielsetzungen bei den Revolutionären Zellen in den Jahren 1976 bis 1981 nicht die gleiche terroristische Vereinigung nach Paragraf 129a« wie die Berliner Zelle, meint das oberste Gericht. Also handele es sich um verschiedene Straftaten.
Eine ungewöhnliche Begründung. Bisher hatten die Strafverfolger immer die Kontinuität von RAF oder RZ betont, um einen möglichst großen Spielraum für deren Verfolgung zu sichern. Vor allem, um der bewaffneten und militanten Organisationen Herr zu werden, wurde der Paragraf 129 schließlich Mitte der siebziger Jahre um das »a« von kriminellen auf so genannte terroristische Vereinigungen, sprich Stadtguerilla-Gruppen, erweitert.
Waren diese Gruppen erst einmal strafrechtlich als terroristische definiert, konnte jedes Mitglied zur Verantwortung gezogen werden, unabhängig von seiner Beteiligung an konkreten Aktionen. Nie wäre ein Bundesanwalt auch nur auf den Gedanken gekommen, die RAF der siebziger Jahre von den Anfang der Neunziger unter diesem Namen Agierenden zu trennen. Dass die Militanten, die beispielsweise 1972 das Heidelberger Headquarter der US-Army angriffen, personell und inhaltlich rein gar nichts mit jenen zu tun hatten, die knapp 20 Jahre später den Weiterstädter Knastneubau in seine Bestandteile zerlegten, störte die Strafverfolger bislang wenig.
Dennoch war Schindlers Anwalt Hans Euler von der BGH-Entscheidung nicht überrascht. Die RZ hätten schließlich »immer für sich in Anspruch genommen, als jeweils autonome Zelle unabhängig voneinander zu agieren«. Zwar seien Infos weitergegeben und politische Diskussionen gemeinsam geführt worden, doch im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Aktionen könne nicht von einer Organisation die Rede sein. Vor allem aber habe sein Mandant im Frankfurter Verfahren selbst angegeben, dass er »bis zur Wiederaufnahme seiner politischen Aktivitäten Mitte der achtziger Jahre keine strafbaren Handlungen begangen und keiner verbotenen Organisation angehört« habe.
Dieser Aussage sind die Karlsruher Richter jetzt, wenn auch mit Einschränkungen, auf Drängen der BAW gefolgt. Zumindest bis 1981 sei nach Schindlers Abtauchen »eine Unterbrechung in der Mitgliedschaft« eingetreten, meint der BGH. Die Nebeneffekte der Aussage scheint das oberste Gericht hinzunehmen. Etwa dass der Beschluss den Angaben in den Akten der Ostberliner Stasi widerspricht, die wiederum von der BAW gern als Beweise für die Glaubwürdigkeit des einzigen Zeugen gegen die jetzt Angeklagten, des Kronzeugen Tarek Mousli, zitiert werden. Dort wird Schindler gerade zu Beginn der achtziger Jahre als eine »Führungsfigur der RZ« eingeschätzt.
Näher liegt allerdings der Verdacht, dass die Juristen den von Schindler genannten Zeitpunkt seiner »Wiederaufnahme politischer Aktivitäten« in ihrer eigenen Beurteilung um vier Jahre zurückdatieren, um den 58jährigen für den Mord am hessischen Wirtschaftsminister Heinz-Herbert Karry im Mai 1981 verantwortlich machen zu können.
In der aktuellen Strafsache scheint man sich aber einig. Schindler zeigt nach Worten seines Anwalts die Bereitschaft, sich schnell in die Akten einzuarbeiten; Bundesanwälte, Gericht sowie die Verteidigung von Schindlers Frau Sabine Eckle arbeiteten derweil an einer Verbindung der Verfahren. Mit einer umfangreichen Besetzungsrüge etwa verzögerte Eckles Rechtsanwalt Johannes Eisenberg den Beginn des Verfahrens, und die Gerichtsvorsitzende Gisela Hennig nutzte ihrerseits jede Gelegenheit, um den gerade begonnenen Prozess zu vertagen. Bis zum dritten Prozesstag am vergangenen Donnerstag waren die Bundesanwälte denn auch nicht einmal dazu gekommen, die Anklageschrift zu verlesen, was die Entscheidung zur Einbindung von Schindlers Verfahren freilich einfacher machte.
Für die Anwälte und Anwältinnen der weiteren Angeklagten stehen andere Interessen im Vordergrund: die seit elf bzw. 14 Monaten andauernde Untersuchungshaft ihrer Mandanten. Also quittierten sie Hennigs Frage nach einer Zustimmung zur Verbindung der Verfahren mit einem gemeinsamen »weder Ja noch Nein«. Mit einer Zusammenlegung der Prozesse müsse eine mündliche Haftprüfung einhergehen, forderte Borgmanns Verteidigerin Edith Lunnebach im Namen ihrer Kollegen und Kolleginnen. Schließlich seien nicht die Angeklagten verantwortlich für die Verzögerung der Hauptverhandlung.
Gerade deshalb hätte die Forderung nach einer Haftverschonung sicher schärfer formuliert werden können. Doch augenscheinlich gibt es hier unterschiedliche Prioritäten. Und möglicherweise auch verschiedene Vorstellungen davon, wie vor Gericht agiert wird.
Dabei besteht auch für den eigens zum Berliner Prozess am vergangenen Donnerstag angereisten Anwalt Schindlers, Hans Euler, kein Zweifel, dass sein Mandant, der nach dem BGH-Beschluss wieder inhaftiert wurde, entlassen werden muss. Einen Monat lang war der 58jährige nach seinem Freispruch im Opec-Verfahren auf freiem Fuß, nahm sich eine Wohnung, arbeitete am alten Arbeitsplatz und besuchte Sabine Eckle im Gefängnis. Wieso also, fragt der Frankfurter Jurist, soll hier Fluchtgefahr bestehen? »Sollte die Haftfrage nicht zu Gunsten meines Mandanten entschieden werden«, erklärte Euler, »ziehe ich vor das Bundesverfassungsgericht.« Über die nähere Zukunft der anderen vier Gefangenen entscheidet zunächst Richterin Hennig. Sie akzeptierte die Forderung der Verteidigerin Lunnebach und kündigte eine mündliche Haftprüfung an, die unmittelbar nach der geplanten Aussetzung des Prozesses am Donnerstag dieser Woche stattfinden soll.
Bislang sind alle Anträge der Angeklagten auf Haftverschonung gescheitert. Wie bei Schindler musste auch bei ihnen die Fluchtgefahr als Ablehnungsgrund dienen, obwohl sie über einen festen Wohnsitz und stabile Lebensverhältnisse verfügen. Dass diese Bedingungen gewöhnlich als Voraussetzungen gelten, um Untersuchungshäftlinge freizulassen, störte die zuständigen Richter bislang wenig. Schließlich gibt es eine gesetzliche Regelung, die Ausnahmen ermöglicht: den Paragrafen 129.