Konsequenter
Kriegsdienstverweige verurteilt
- Ein Prozeßbericht -
"Ob sie
das Landesverrat nennen, was wir tun,
ob
sie uns beschuldigen,
Antideutsche zu sein,
Vaterlandsverräter und Staatsfeinde,
das ist alles
völlig unerheblich,
wir
haben sie nicht gefragt."
(Kurt
Tucholsky)
In Deutschland gibt es kein Recht, alle Kriegsdienste zu verweigern. Erst recht stellt der Zivildienst keine Möglichkeit dar, sich der militärischen Verplanung für zukünftige Kriege zu entziehen.
Nur wenigen ist klar, daß auch der Zivildienst ein Kriegsdienst ist _ nur eben ohne Waffe. Nichts anderes steht auch im Grundgesetz, Art. 4 Abs. 3: Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden."
Nicht verweigert werden kann die Ableistung des Wehrdienstes an sich und nicht nur das: der vermeintlich zivile Ersatzdienst ist darüber hinaus auch weit stärker militärisch verplant, als die meisten wissen (wollen).
Totalverweigererprozeße sind immer politische Prozeße, sie werden sowohl von der Verteidigung als auch vom Staat politisch geführt _ von den einen mit dem Ziel, den Wehrdienst an sich abzuschaffen, von den anderen, um konsequenten Antimilitaristen klar zu machen, daß sie in diesem Staate nicht mit Milde rechnen dürfen.
Konsequenten Kriegsdienstverweigerern, die sich auf die im Absatz 1 des Artikel Grundgesetz verbürgte uneingeschränkte Gewissensfreiheit berufen drohen dabei hohe Strafen (bis zu fünf Jahre Gefängnis stehen auf das Verbrechen der Dienst- bzw. Fahnenflucht), immer wieder folgte auf eine Verurteilung zudem eine erneute Einberufung, der wiederum nicht Folge geleistet wurde, was in der Regel eine weitere Verurteilung zur Folge hatte und das Verbot der Doppelbestrafung (niemand darf wegen der selben Straftat mehrfach verurteilt werden) letztlich ad absurdum führte.
So ist es nicht weiter verwunderlich, wenn stets nur wenige Wehrpflichtige es auf sich nehmen, trotz einer nahezu sicheren Verurteilung nicht den Weg des geringsten Widerstandes wählen und in irgend einer netten Stelle ihren Zivildienst ableisten. Damit möchte ich nicht falsch verstanden werden: ich werfe niemandem vor, seinen Wehrdienst abgeleistet zu haben, weil es einfacher erschien, weil die Verknüpfung von Kriegsdienst mit und ohne Waffe unbekannt war oder einfach, weil es jemandem als durchaus sinnvoll erschien, ein Jahr seines Lebens mit einer sozialen Tätigkeit zu verbringen. Denn die Tätigkeit an sich ist es ja nicht, die von konsequenten Kriegsdienstverweigerern abgelehnt wird, sondern die Bedingungen, unter denen diese erfolgen muß. Letztendlich bin ich auch recht froh darüber, daß sich mir diese Frage nie stellen mußte, weil ich als Frau nicht wehrpflichtig bin. (Mal abgesehen davon, daß der Art. 12 Abs. 4 des GG auch die Zwangsverpflichtung von Frauen vorsieht: Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.")
Nur ca. 12 Wehrpflichtige verweigern jedes Jahr auch die Ableistung des zivilen Ersatzdienstes.
Einer von ihnen, Jan Reher war am 03.11.'00 vom Amtsgericht Hamburg überraschend vom Vorwurf der Dienstflucht freigesprochen worden. Der Richter berief sich dabei auf die in Art. 4 Abs.1 GG garantierte Gewissensfreiheit. Es war der erste Freispruch gegen einen Totalverweigerer auf dieser Grundlage seit fünfzehn Jahren. Der Staatsanwalt hatte zehn Monate auf Bewährung gefordert und war in Berufung gegangen. So fand ab dem 30.04.01 die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Hamburg statt.
Auseinandersetzungen im Vorfeld des Prozesses ließen nichts Gutes ahnen. Obwohl das Verfahren in der ersten Instanz trotz eines völlig überfüllten Gerichtssaals absolut friedlich verlaufen war, erließ der Richter eine Sicherheitsverfügung, die aus einem Verfahren gegen einen Antimilitaristen eine Hochsicherheitsshow" (Verteidigung) machte. Die Verfügung schloß nicht nur ohne jede Begründung Minderjährige vom Prozeß aus, kündigte die Kontrolle (mit Metalldetektoren) sämtlicher ZuschauerInnen bei jedem Betreten des Saals an, sondern führte in einer umfangreichen Liste im Gerichtssaal verbotenener" Gegenstände außer Taschen, Lebensmitteln und Getränken explizit Waffen und Munition" an. Es erscheint geradezu absurd, zu unterstellen, zu einem Verfahren gegen einen totalen Kriegsdienstverweigerer könnte jemand auf die Idee verfallen, eine Schußwaffe mit in den Gerichtssaal zu bringen - mal abgesehen davon, daß das immer verboten ist! Ein Teil der Ankündigungen war klar rechtswidrig, z.B. die Ankündigung, mit der Hauptverhandlung werde auch dann pünktlich begonnen, wenn noch nicht alle einlassberechtigten ZuschauerInnen kontrolliert seien. Ebenfalls rechtswidrig war die Anordnung, nur PressevertreterInnen sei die Mitnahme von Schreibutensilien gestattet. Ein Befangenheitsantrag wegen der Sicherheitsverfügung wurde aber abgelehnt mit der Begründung, damit würde keinesfalls der Angeklagte und sein Umfeld als gewaltbereit diffamiert, wegen der breiten Ankündigung des Prozesses sei aber nicht auszuschließen, daß politische Gruppen den Prozeß für gewalttätige Aktionen nutzten.
Immerhin unterließ der Richter erfreulicherweise die schwersten Rechtsbrüche, die Hauptverhandlung begann mit ca. einer Stunde Verspätung vor etwa 70 ZuschauerInnen, Ausweise wurden nicht kontrolliert, auch Schreibzeug durfte mitgebracht (und benutzt) werden. Viel Spaß hatten wir noch, als wir Quittungen für die abgegebenen Taschen verlangten, für ein erwartetes Publikum von 80 Leuten gab es nämlich gerade mal 8 Schließfächer.
Weniger erfreulich war die Anwesenheit von drei Zivilpolizisten (die als einzige nicht kontrolliert wurden). Die Verteidiger beantragten als erstes deren Ausschluß. Dieser Antrag wurde vom Gericht abgelehnt (es gab dabei nicht einmal den Versuch zu leugnen, daß es sich bei den drei fraglichen Personen um PolizeibeamtInnen handelte, diese gaben es auf Anfrage auch zu und gaben an, dienstlich anwesend zu sein). Daraufhin gab es ein erneutes Ablehnungsgesuch gegen den Richter und die beiden Schöffen, daß ebenso abgelehnt wurde (mit der absurden Begründung, auch die Polizei sei ein Teil der Öffentlichkeit, was natürlich totaler Quatsch ist, die Öffentlichkeit" soll nämlich gerade ein Regulativ gegen den Staat sein und kann wohl schlecht durch diesen vertreten werden) wie das Ablehnungsgesuch gegen den Richter, der die Befangenheitsanträge zu entscheiden hatte.
So ging der Vormittag mit diversen Verhandlungspausen, dazwischen Befangenheits- und andere Anträge, vorbei. Nach jeder Pause gab es wieder das Spiel mit der Metallsonde, die ausgehändigten Quittung für die Frühstückskiste mußte mehrfach geändert werden (da ist jetzt nur noch eine Brötchentüte drin" _ selbst die Sicherheitsbeamten fanden die Sicherheitsverfügung angesichts des Publikums absurd). Inhaltlich verhandelt wurde deswegen erst ab mittags. Dabei legte Jan in einer rund einstündigen Erklärung die Gründe für seine Verweigerung dar und wies vor allem die militärische Verplanung des Zivildienstes nach.
Danach gab es noch eine Reihe von Fragen des Richters und des Staatsanwaltes, die vor allem darauf abzielten nachzuweisen, daß selbst wenn der Zivildienst im Kriegsfall militärisch verplant sei, dies ja mit Jans konkretem Dienst nichts zu tun gehabt hätte, in der fraglichen Zeit sei der Verteidigungsfall" ja nicht eingetreten. Die Antwort darauf lautete, dies sei nicht der eigentliche Punkt, es gehe darum klarzumachen, daß man nicht verplanbar sei und im Kriegsfall nicht zur Verfügung stände. Im übrigen, wer zur Bundeswehr ginge würde ja auch zunächst mit Stöcken auf Säcke einhauen und dürfte dies trotzdem verweigern.
Ansonsten gab es noch eine Reihe von Schriftstücken, die verlesen wurden, z.B. der Musterungsbescheid (nach Augenschein gemustert" _ daß geschieht wenn man sich weigert mitzuspielen, dann wirft halt der Musterungsarzt aus 10 m Entfernung im Flur einen Blick auf den zu Musternden und sagt dann T2") sowie die Einberufungen und den weiteren Schriftverkehr. Gegen 16:00 wurde die Verhandlung dann vertagt, insgesamt fanden noch zwei weitere Verhandlungstage statt. Damit war dieser Prozeß nicht nur der Totalverweigererprozeß mit den meisten Befangenheitsanträgen (zwölf waren es am Ende) sondern auch der mit den meisten Verhandlungstagen. Am zweiten Verhandlungstag wurde im wesentlichen ein Beweisantrag abgelehnt (die Verteidigung hatte beantragt, Verteidigungsminister Scharping und weitere Militärexperten als Zeugen für die militärische Verplanung des Zivildienstes und den Ausbau der Bundeswehr zu laden), sowie das Plädoyer des Staatsanwaltes gehört. Das dauerte ganze 15 min und führte vor allem an, es gebe kein Grundrecht auf die Verweigerung des Zivildienstes, wenn das jeder machen würde und dies sanktionslos bliebe, wäre das ja praktisch das Ende der Wehrpflicht (damit hat er wohl recht!) und Gewissensgründe könnten sich nur gegen die Tätigkeit als solche richten. Der Staatsanwalt beantragte 10 Monate auf Bewährung.
Am dritten und letzten Verhandlungstag folgten schließlich die beiden einstündigen Plädoyers der Verteidiger und die Urteilsverkündung. Der Verteidiger Detlev Beutler kritisierte zunächst scharf den Richter und appellierte an die Schöffen einem Richter Einhalt zu gebieten, der sich am Landgericht Hamburg in so sicherer Gesellschaft unter seinen Kollegen wähnt, daß er sich sicher sein konnte, daß ihn auch die Ankündigung er werde sich nicht an Recht und Gesetz halten, nicht aus diesem Verfahren entlassen werde." Im weiteren ging er auf die allgemeine Aushöhlung von Grundrechten in den letzten Jahren ein und auf die Tatsache, daß hierzulande Gewissensfreiheit dort aufhören [soll], wo militärische Interessen beginnen." Das hat Tradition: nicht nur haben die NS-Urteile gegen Deserteure immer noch Bestand, auch die diesbezüglichen Urteile der DDR-Richter wurden ebensowenig aufgehoben. Flucht vor dem Militärdienst darf nicht als Asylgrund gelten, so wurden während des Krieges gegen Jugoslawien Kriegsdienstverweigerer dorthin abgeschoben, wo sie in Folge den Angriffen der NATO ausgesetzt und dem Westen zum Abschuß freigegeben waren.
Aufgrund der ständigen Beteuerungen, jeder Staat habe das Recht eine Wehrpflicht mit allen Mitteln durchzusetzen erscheint die Behauptung, in Deutschland werde auch im Kriegsfall Desertion sicher nicht mit dem Tode bestraft nur als frommer Wunsch. Oder , wie Gabriele Kleb, Richterin in Münster, einmal festgestellt hat: Nirgendwo steht geschrieben, daß im Kriegsfall die Todesstrafe wieder eingeführt wird. Aber es steht auch nirgendwo geschrieben, daß Küstengebiete bei Hochwasser überflutet werden."
Der zweite Verteidiger, Jörg Eichler, setzte sich in seinem Plädoyer vor allem mit der Frage auseinander, ob und wenn ja mit welcher Begründung Jan Reher freizusprechen ist.
Die Argumentation drehte sich dabei vor allem um die Frage, ob der Abs. 3 des Art. 4 GG (Kriegsdienst mit der Waffe darf verweigert werden) eine Ergänzung oder eine Einschränkung der absoluten Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 (Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich") darstellt.
Er ging sehr ausführlich auf die bisherige Rechtsprechung ein und zeigte auf, warum der Angeklagte freigesprochen werden müsse. Dazu zitierte er z.B. Prof. Dr. Ernst Gottfried Mahrenholz, ehemaliger Vizepräsident des BfVerfG: Wenn es im ersten Satz der Verfassung heißt: ,Die Würde des Menschen ist unantastbar', so heißt dies nicht, daß sie in Abwägung gegen andere wichtige Güter der Gemeinschaft antastbar wäre, sonst aber unantastbar. Nichts anderes gilt für den gleichen emphatischen Ausdruck in Art. 4 Abs. GG: ,Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.' Das unverletzte Gewissen ist nicht das Gewissen, das man schon ein wenig verletzen kann, wenn es nur aus wichtigem Grunde geschieht. Sondern Art. 4 Abs. 1 bedeutet die Gewissensfreiheit ohne irgendeine Verkürzung: ohne daß wichtige und wichtigste Staatsinteressen gegen das Gewissen in Stellung gebracht werden können. Erkennt ein Gericht (. .) die Gewissensgründe an, sind gesetzlich vorgesehen Sanktionen wegen der Unterordnung des Strafrechts unter Art. 4 Abs. 1 GG verfassungswidrig." (Mahrenholz, Grundrechte-Report 1997, S,. 63f.)
Zur Urteilsverkündung weigerten sich vier ZuschauerInnen, darunter auch ich, sich zu erheben. Ehrlich gesagt, hätte ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren können, mich vor einem Richter zu erheben, der so offenkundig daran interessiert ist, einen konsequenten Kriegsdienstverweigerer zu verurteilen und damit in einer Tradition von Richtern steht, die schon Menschen wie Kurt Tucholsky, Carl von Ossietzky und unzählige Deserteure und andere Antimilitaristen verurteilt haben. Der Verstoß gegen diese tradierte und autoritätshörige Vorschrift wird zumindest in den letzten 20 Jahren in der Regel nicht mehr geahndet. Richter Kaut jedoch hielt es für nötig, pro Person ein Ordnungsgeld von 500 DM !!!! wegen Ungebühr vor Gericht" zu verhängen. Besonders absurd ist dieses Vorgehen weil danach die Urteilsverkündigung auch mit sitzendem Publikum stattfinden konnte, Ungebühr vor Gericht" jedoch eigentlich eine erhebliche Störung der Sitzung sein soll. Wenn unser Sitzenbleiben eine erhebliche Störung des Gerichtes darstellte, warum konnte dann trotzdem das Urteil verkündet werden? Alle vier haben Widerspruch gegen das Ordnungsgeld eingelegt.
Letztendlich befand das Gericht Jan Reher der Dienstflucht schuldig und verhängte eine Strafe von 6 Monaten, die zu drei Jahren auf Bewährung ausgesetzt wurde.
Dieses Urteil liegt zwar im oberen Mittelmaß und ist sicher nicht befriedigend, angesichts des Prozeßverlaufes und des Verhaltens des Richters war aber ein weitaus höheres Urteil zu befürchten gewesen. Da die Urteilsbegründung deutlich nicht die Handschrift des Richters trug, ist davon auszugehen, daß der Appell an die Schöffen Wirkung gezeigt hat und diese das Urteil gedrückt haben (die Schöffen, obwohl Laienrichter, haben ebenso eine Stimme wie der Richter, das heißt, sie können den Richter überstimmen, auch wenn dies aufgrund der größeren Autorität des Richters sicher eher selten vorkommt). Trotzdem wird die Verteidigung aufgrund der Verfahrensfehler versuchen, in Revision zu gehen.
Insgesamt ein Prozeß, der wieder einmal gezeigt hat, was Menschen erwartet, die in diesem Land gegen den Strom schwimmen und sich gegen staatliche Zumutungen verweigern.