Die Kriminalisierung antifaschistischen Engagements durch die Polizei nicht länger hinnehmen

„Schwupp, schon hast du den Polizeiknüppel im Kreuz oder hast Erstickungsangst, nachdem die volle Ladung Pfefferspray in deinem Gesicht gelandet ist.“

Solche unschöne Szenen ereigneten sich auf beinahe jeder antifaschistischen Demo der letzten Jahre in Oldenburg.

Aber damit noch nicht genug:
mit etwas Pech bekommst du anschließend noch eine Anzeige wegen Widerstands oder ähnlichem.

Kommt die Sache dann vor Gericht, hast du kaum eine Chance, wiegt doch die Aussage eines Polizisten/einer Polizistin vor deutschen Gerichten mindestens die Aussagen von 5 „Nicht – Polizisten“ auf.

Eine kleine Chance besteht nur dann, wenn die Übergriffe der Polizei überzeugend dokumentiert sind.

Da es inzwischen fast üblich ist, auf jede Demo eine Kamera bzw. das Fotohandy mitzunehmen, sollte diese Tatsache genutzt werden, um die „Arbeit“ der Polizei zu dokumentieren, anstatt wahllos Aufnahmen der Demo und ihrer Teilnehmer/innen zu machen.

Dokumentierte Übergriffe können dann u.U. zur Entlastung beitragen oder im Zweifelsfall auch zur Anzeige gebracht werden.

Keine Straffreiheit für Schläger/innen in Uniform !

Beispiel: Gewalt gegen friedliche Sitzblockaden ist unverhältnismäßig und erfüllt unter Umständen den Straftatbestand der Körperverletzung im Amt. Auch Bilder von vermummten Polizisten, die sich damit der Strafverfolgung entziehen wollen, sind erwünscht.

Ein wichtiger Hinweis: Aufnahmen von einzelnen Polizist/innen, welche nicht aktiv am Geschehen teilnehmen, sind verboten.
Allerdings ist auch das Recht der Polizei, Bild- und Tonaufnahmen anzufertigen, durch den §12a des Versammlungsgesetzes eingeschränkt.

Die Praxis, Demonstrationen und alle Teilnehmer/innen von Anfang bis Ende abzufilmen, wie in Oldenburg mittlerweile üblich, ist illegal.
Auch diese Beamt/innen sollten bei ihrer Arbeit dokumentiert werden, um die Filmaktionen ggf. zur Anzeige zu bringen.
Versammlungsgesetz §12a (1): Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur dann anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.


Oldenburger Rechtshilfe