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Oldenburger Rechtshilfe
Hermannstraße 83
26135 Oldenburg
Oldenburg, 19.05.2012
An die
Polizeidirektion Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg
Anfrage zum Umgang mit offener polizeilicher Videoüberwachung im Zusammenhang mit angemeldeten Versammlungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Thurau,
laut unseren Informationen gibt es bei der PD Hannover eine Richtlinie, die besagt, dass die gemäß §32 Nds. SOG betriebenen stationären Polizeikameras, die den Raum einer angemeldeten Versammlung überwachen können für den Zeitraum dieser Versammlung derartig positioniert bzw. weggedreht werden würden, dass für jede_n Versammlungsteilnehmer_in ersichtlich ist, dass er/sie nicht von der Kamera erfasst wird.
Hintergrund ist die ansonsten gegebene Gefahr, dass Menschen mit der Absicht der Teilnahme an einem Protest von der Wahrnehmung ihres Grundrechts abgehalten werden könnten, wenn diese zu befürchten haben, in diesem Zusammenhang von den Videoüberwachungssystemen identifizierbar erfasst zu werden.
In einem Schreiben der PD Hannover an den AK Vorratsdatenspeicherung, Ortsgruppe Hannover vom 24.02.2012 wird dazu u.a. auszugsweise der Text, der die entsprechende Weisung beinhaltet zitiert: „… . Mit dem Ziel, das verfassungsrechtliche verbriefte Recht auf Versammlungsfreiheit zu gewährleisten und die Versammlungsteilnehmer in dessen Ausübung nicht zu beeinträchtigen, sind die polizeilichen Videokameras während der An- und Abreise der Versammlungsteilnehmer sowie der Durchführung der versammlungsrechtlichen Aktion von dem Veranstaltungsort weg in eine neutrale Ausrichtungsposition zu bringen. Verantwortlich für eine Veranlassung dieser Maßnahme ist die Dienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich die versammlungsrechtliche Aktion stattfindet. …“
Dies vorausgeschickt möchten wir Ihnen folgende Fragen stellen und würden uns über eine schriftliche Beantwortung sehr freuen.
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Gibt es eine entsprechende (interne) Anweisung zum Wegdrehen/Abschalten der polizeilichen Videoüberwachung im Rahmen von angemeldeten und friedlich verlaufenden politischen Versammlungen auch im Bereich der PD Oldenburg?
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Wenn ja, wie ist der Wortlaut dieser Anweisung? Wann wurde diese erlassen? Wurde sie seitdem in allen Fällen umgesetzt?
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Wenn nein, welche Einschätzung hinsichtlich der möglichen Wirkung polizeilicher Videokameras im Bereich versammlungsrechtlicher Aktionen gibt es in der PD Oldenburg?
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Werden sämtliche politische Versammlungen in der Stadt Oldenburg, die im Bereich des sog. Lefferseck stattfinden, (z.B. Demonstrationen, die diesen Bereich passieren, Infostände von politischen Gruppen, Parteien, Gewerkschaften, religiösen Vereinigungen, Vereinen…) videografiert?
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Wenn ja, sehen Sie die rechtlichen Voraussetzungen, die eine solche Maßnahme ermöglicht für gegeben? Welche sind dies ihrer Meinung nach?
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Werden Sie für sorgen, dass künftig die gemäß § 32 Nds. SOG betriebenen Kameras in Oldenburg bei einer politischen Versammlung für den entsprechenden Zeitraum weggedreht/abgeschaltet/abgehängt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Oldenburger Rechtshilfe
-Verwaltungsausschuss- |